Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Drei-Well-Verpackungswerk GmbH, 59269 Beckum

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind für alle von uns ausgeführten Aufträge gültig, und zwar auch für die Aufträge, die wir im Laufe der Geschäftsbeziehungen ohne jedmalige Beifügung oder ohne jedmaligen Hinweis ausführen, wenn der Käufer aus früheren Geschäften diese Bedingungen kennengelernt hat. Lieferungsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, wenn sie zu diesen Bedingungen in Widerspruch stehen. Unseres ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Bedingungen des Bestellers bedarf es nicht. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem Besteller und uns getroffen wurden, sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden. Aus tatsächlich von uns im Laufe einer Geschäftsverbindung entgegenkommend geübten abweichenden Geschäftsabwicklung kann der Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen herleiten oder gleiche Handhabung auch für andere Fälle beanspruchen. Falls die nachstehenden Bedingungen nicht angenommen werden, ist sofortiger Widerspruch erforderlich. Stillschweigen gilt als Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen.

Preise und Lieferzeit

Die genannten Notierungen sind freibleibend. Rohstoffpreiserhöhungen berechtigen zu Preiskorrekturen.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware im Lieferwerk fertiggestellt wurde.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk verläßt.

Verpackung und Versand

Die Lieferung von Wellpapp-Vollpapp- und Offseterzeugnissen erfolgt im allgemeinen auf DB-Poolpaletten im Austausch. Alle weiteren Verpackungsmittel werden separat in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt, abgesehen von gesonderten Vereinbarungen, grundsätzlich ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Verladung durch Spediteure oder Frachtführer erfolgen aufgrund deren allgemeinen Bedingungen. Frachten, Zölle und andere Versandspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Bei Abholung oder Anlieferung sind gegen die gelieferten DB-Poolpaletten einwandfreie DB-Poolpaletten zu übergeben, da andernfalls die gelieferten Paletten sofort in Rechnung gestellt werden.
Die Firma Drei-Well behält sich das Recht vor, ihr Firmenabzeichen, ihre Betriebsnummer oder ihren Schriftzug nach Maßgabe der Branchenüblichkeit und des zur Verfügung stehenden Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, d.h. nimmt er die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zeiträume ab, so stehen uns wahlweise die Rechte aus § 326 BGB zu oder das Recht vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des andren Teiles Schadenersatz zu fordern. Weiterhin sind wir berechtigt, die Sendung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder anderweitig einzulagern. In jedem Falle wird dem Auftraggeber die ganze fertiggestellte Ware voll berechnet. Dieses gilt auch dann, wenn ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich ist. Das Datum der Warenfertigstellung ist auch das Datum der Warenberechnung.

Beanstandungen

Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf etwaige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge muss 8 (acht) Tage nach dem Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt werden.
Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung unter Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.

Lieferverzug

Der Käufer hat bei Überschreitung der Leiferzeit keinen Anspruch auf Verzugsschaden und kein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Verkäufer die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der ohne Verschulden des Verkäufers oder seiner Zulieferanten die Lieferung unmöglich macht (z.B. Streiks, Feuer, Krankheit, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen usw.).
Gerät ein Käufer mit der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer nach einer Fristsetzung von 8 Tagen die Rechte aus § 326 BGB auf Schadenersatz ausüben.

Zahlungsbedingungen

Andere Zahlungsmittel als Bargeld, Überweisungen oder Schecks werden nur nach vorhergehender besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen.
Bei Zahlung nach dem 30. Tage ab Rechnungsdatum berechnet der Verkäufer Verzugzinsen in Höhe von 2% p.a. Über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskont. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
Nur unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind für uns bindend, auch wenn wir etwaige gegenteilige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich zurückweisen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zum völligen Ausgleich des Kontos, bei Hergabe von Schecks und Wechsel bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers.
Zahlungen, die gegen Überweisung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsel zu unseren Gunsten bestehen bleiben.
Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer ersatzweise anteiliges Eigentum an den durch die Verarbeitung entstandenen Fertigerzeugnissen und bei deren Veräußerung ersatzweise anteiliges Eigentum an den daraus entstehenden Kundenforderungen.

Bei Zahlungsverzug oder bei Vorliegen ungünstiger Auskünfte über den Auftraggeber kann der Verkäufer die gelieferte Ware zurückfordern.

Ohne Zustimmung des Verkäufers dürfen die Waren bzw. die an deren Stelle getretenen Fertigerzeugnissen und Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.

Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer den Anspruch auf sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen und auf Rücktritt von noch laufenden Lieferverträgen.

Mündliche Abmachungen

Mündliche Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer bzw. dessen Beauftragten bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung.

Erfüllungsort

für beide Teile ist Beckum.

Gerichtsstand

für beide Teile ist Beckum.

Besondere Bedingungen für Wellpapp-und Vollpapperzeugnisse

Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Pappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.

Muster sind von Hand gefertigt; für unbedeutende Abweichungen gegenüber der maschinell angefertigten Lieferungen haftet der Verkäufer nicht.

Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf handelsübliche Gewichtsabweichungen von 5 % nach unten und nach oben. Art und Gewicht des Wellenrohstoffes bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

    Der Verkäufer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor:

  • bei Lieferungen bis zu 100 Stück 30 %
  • bei Lieferungen bis zu 500 Stück 25 %
  • bei Lieferungen bis zu 2000 Stück 20 %
  • bei Lieferungen bis über 2000 Stück 15 %

Für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel haftet der Verkäufer nicht. Die Verkaufspeise verstehen sich ohne Verpackung, Verschnürung und ohne weiter Umhüllung.

 

Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung der Papiere (Farbe, Reinheit, Härte) sowie in der Ausführung der Klebung, Heftung und des Druckes haftet der Verkäufer nicht.

Besondere Bedingungen für offsetbedruckte Erzeugnisse:

Mehr-oder Minderlieferung

Durch technisch und druckmäßig bedingte Schwankungen hinsichtlich der bestellten Auflagenhöhe ist der Auftragnehmer (Drei-Well) berechtigt, die jeweiligen bestellten Auflagen bis zu 20 % unter- oder überzubeliefern, auch im Hinblick auf diesbezügliche Schwankungen, die in den Lieferbedingungen der Vorlieferanten enthalten sind. – Unbedeutende Stückzahldifferenzen zwischen den in Rechnung gestellten Stückzahlen und den tatsächlichen gelieferten Stückzahlen können sich aus der üblichen maschinellen Zählweise ergeben und sind kein Grund zur Beanstandung.

Vom Auftraggeber beschafftes Material

gleichviel welcher Art, ist dem Auftragnehmer (Drei-Well) frei Haus zu liefern. – Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. – Bei größeren Posten (ab 2000 Einheiten) sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

Skizzen, Entwürfe, Reinzeichungen, Probedrucke, Muster

können in Rechnung gestellt werden, gleichgültig ob nach einem Angebot ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist oder nicht bzw. ob diese Arbeiten im Hinblick auf das geforderte Angebot verlangt wurden oder nicht.

Genehmigungen von Andrucken, Korrekturabzügen, Ausfallmustern

Alle die zur Prüfung als Produktionsvorlage an den Auftraggeber gegebenen Unterlagen sind von diesem sorgfältig zu prüfen und mit verbindlicher Richtigerklärung von diesem zurückzugeben. Der Auftragsnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Alle mündlich oder telefonisch gegebenen Anweisungen und Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen durch diesen schriftlicher Bestätigung, anderenfalls haftet der Auftragnehmer nicht für Mißverständnisse. Bei Änderungen nach bereits erteilter Genehmigung von Produktionsvorlagen durch den Auftraggeber gehen alle dadurch neu entstehenden Spesen einschließlich evtl. Kosten für Maschinenstillstand zu dessen Lasten.

Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, ist dieser allein verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung für vom Auftraggeber erteilte konstruktive Anweisungen bzw. eingesandte Konstruktionsmuster.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und Konstruktionen des Anbieters und Auftragnehmers verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelung allein bei diesem. Lithographien, Filmen, Druckplatten,Stanzwerkzeuge und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wurden. Eine Aufbewahrung über 3 Jahre hinaus wird nicht gewährleistet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Kopien von Kopiervorlagen, welcher Art auch immer, an den Auftraggeber zu liefern.

Druckfirma

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Druckfirma, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kennummer nach Maßgabe der Branchenüblichkeit und des zur Verfügung stehenden Raumes auf Lieferung aller Art anzubringen.